AGB
Westring 22-24 D-33813 Leopoldshöhe
Telefon (05202) 9940 – 0
RG Lemgo HRB 3047 Geschäftsführer: Michael Pauls, Bastian Pauls &
Lena Pauls
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 02/2019)
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Prima Menü
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von Prima Menü
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen unseren Geschäftspartnern und uns (Prima Menü), auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1
Maßgeblich für von Prima Menü erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen von Prima Menü.
B.2
Alle von Prima Menü erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die entsprechende Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.3.01
Bei Rechnungseingang bis zum 10. eines Monats zahlt Prima Menü am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 10. des übernächsten Monats netto.
B.3.02
Bei Rechnungseingang vom 11. bis zum 20. des Monats zahlt Prima Menü am 20. des Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 20. des übernächsten Monats netto.
B.3.03
Bei Rechnungseingang vom 21. bis zum letzten Tag des Monats zahlt Prima Menü am 10. des nächsten Monats unter Inanspruchnahme von 3% Skonto oder am 30. des übernächsten Monats netto.
B.4
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von Prima Menü vertraglich gewünschten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.5
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.6
Der Vertragspartner von Prima Menü hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.
B.7
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bielefeld. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN –Kaufrechts.
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
C.1.01
Für alle Vertragsverhältnisse zwischen Prima Menü und seinen Kunden gelten stets und ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von Prima Menü gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.
C.1.02
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche oder per eMail übermittelte Auftragsbestätigung von Prima Menü maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von Prima Menü getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der Bestätigung von Prima Menü in Textform.
C.1.03
Der Kunde hat Prima Menü mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind.
C.1.04
Eigenschaftsangaben, welche die Produkte und Leistungen von Prima Menü betreffen, sind Prima Menü nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von Prima Menü stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Prima Menü gemacht werden oder von Prima Menü ausdrücklich autorisiert sind. Zu Gehilfen von Prima Menü im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Prima Menü, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von Prima Menü unter der Adresse www.einfach-prima.de erfolgen.
Prima Menü zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.
C.2. Markenzeichen / Rechte Dritter
C.2.01
Prima Menü ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von Prima Menü angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.02
Bei Private – Label – Ware wird die Prima Menü die Ware in der mit dem Kunden vereinbarten Aufmachung ausliefern.
C.2.02
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Marken und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.
C.3. Lieferung
C.3.01
Die Versandart bleibt Prima Menü vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.
C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von Prima Menü selbst dann, wenn Prima Menü den Transport selbst übernimmt.
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von Prima Menü, übernimmt der Besteller jedes Risiko.
Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.03
Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen Prima Menü die Verzögerung des Versandes nicht zu vertreten hat.
C.4. Lieferzeit
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde etwaige vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von Prima Menü zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Prima Menü. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Prima Menü trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Vorlieferanten, für den Prima Menü nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann Prima Menü vom Vertrag zurücktreten.
C.4.04
Auch wenn Prima Menü im Fall der Ziffer C.4.03 nicht vom Vertrag zurücktritt, ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ausgeschlossen, wenn Prima Menü den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.
C.4.05
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.
C.4.06
Ein etwa von Prima Menü zu leistender Schadensersatz wegen Verzug ist auf das negative Interesse begrenzt.
C.5. Teillieferungen
C.5.01
Prima Menü ist zu Teillieferungen berechtigt.
C.5.02
Wenn Prima Menü von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Ware nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
C.6.02
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.05
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so kann Prima Menü eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum sind an Prima Menü zu leistende Zahlungen fällig. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.02
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Prima Menü Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.
C.7.03
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von Prima Menü.
C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.05
Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit Prima Menü ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06
Wenn Prima Menü Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.7.07
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von Prima Menü nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls Prima Menü aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.
C.7. 08
Wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät, kann Prima Menü die Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Forderungen verlangen.
C.7.10
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von Prima Menü – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Scheckprotesten, kann Prima Menü für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von Prima Menü Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann Prima Menü von diesen besagten Verträgen zurück-treten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Prima Menü ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht, besondere Obhutspflicht Kühlkette
C.8.01
Die Lieferungen von Prima Menü, auch Muster, Entwürfe und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen binnen 3 Tagen nach Eintreffen bei Kunden unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei Prima Menü geltend gemacht werden.
C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 6 Tage.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen.
C.8.05
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
C.8.06
In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Kühlkette stets aufrecht zu erhalten, selbst wenn er meint, die Ware sei mangelhaft.
C.8.07
Wenn er Kunde die Kühlkette nicht aufrechterhält, hat er Prima Menü den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Ware nicht mehr als Lebensmittel verwertet werden kann.
C.9. Gewährleistung
C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet Prima Menü, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.
C.9.02
Arbeiten an von Prima Menü gelieferten Sachen oder sonstigen von Prima Menü erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
• wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Prima Menü anerkannt worden ist
• oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
• und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Prima Menü als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller Prima Menü die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Prima Menü sofort zu verständigen ist, oder wenn Prima Menü mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von Prima Menü Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.06
Soweit eine nach Wahl von Prima Menü vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche.
C.9.07
Wenn Prima Menü eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.
C.9.08
Das gleiche gilt, wenn Prima Menü eine Nacherfüllung, zu der Prima Menü berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.
C.9.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn Prima Menü dem zustimmt.
C.9.10
Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
C.9.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von Prima Menü zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung oder sonstwie nachlässige Behandlung oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von Prima Menü zurückzuführen sind.
C.9.12
Für den Fall, dass von Prima Menü gelieferte Ware außerhalb Deutschlands verbracht wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von Prima Menü zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.10. Schadensersatz
C.10.01
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.
C.10.02
Prima Menü haftet nur für Schäden, die Prima Menü, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
C.10.03
Sollte Prima Menü zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet Prima Menü nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
C.10.04
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.
C.10.05
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.
C.10.06
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet Prima Menü für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
C.10.07
Prima Menü haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.
C.10.08
Auch im Falle einer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erstreckt sich die Haftung nicht auf den Ersatz von Folgeschäden.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, ist Prima Menü berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 3 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Abnahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Prima Menü ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet Prima Menü nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.
C.12.02
Prima Menü ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist Prima Menü berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.04
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann Prima Menü 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat berechnen.
C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, kann Prima Menü von zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Prima Menü ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Prima Menü im Interesse des Kunden eingegangen ist.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
Prima Menü ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
Voraussetzung ist, dass Prima Menü das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von Prima Menü anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder eine geringerer Schaden entstanden ist.
C.13.06
Prima Menü behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf und der sonstigen Verwertung der Ware an Prima Menü ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von Prima Menü, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der Prima Menü zustehenden Sicherheiten die Forderung von Prima Menü gegen den Besteller um mehr als 20%, so ist Prima Menü auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von Prima Menü freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von Prima Menü zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Prima Menü.
C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von Prima Menü insbesondere auch dann, wenn Prima Menü den Transport selbst übernimmt.
C.15 Gerichtsstand und materielles Recht
C.15.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögens wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, hat Prima Menü in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.
C.15.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.